LEISTUNGEN
LAGEPLÄNE
Bestandslagepläne
Wir messen auf Ihrem Grundstück den Gebäudebestand,
Gelände- und Gebäudehöhen, Topographie, wie Böschungen, befestigte Flächen etc., und den Baumbestand auf und fertigen den Lageplan an.
Der Lageplan wird als Plot und digital für Ihre Planer ausgegeben.
Amtliche Lagepläne gemäß § 3 BauPrüfVO zum Bauantrag
Wie beim Bestandslageplan werden Gebäude, Topographie und Höhen in der Örtlichkeit auf gemessen. Zusätzlich werden das Planungsrecht und vorhandene Baulasten abgefragt und in den Lageplan eingetragen. Dieser Lageplan(Vorabzug) ist die Grundlage für die Planung des Architekten.
Ist die Planung abgeschlossen wird der Baukörper nach den Bauzeichnungen in den Lageplan eingetragen, die Berechnungen durchgeführt und die Abstandflächen eingetragen. Vom amtlichen Lageplan werden dem Architekten 4 oder 5 beglaubigte Ausfertigungen für den Bauantrag zur Verfügung gestellt.
Amtliche Lagepläne gemäß § 18 bzw. § 17
BauPrüfVO zur Eintragung
von Baulasten bzw. zum Teilungsantrag
Sofern für Ihr Bauvorhaben Baulasten eingetragen werden müssen, erstellen wir die amtlichen Lagepläne gemäß § 18 BauPrüfVO und bearbeiten die Anträge.Für die Beantragung der Teilungsgenehmigung erstellen wir die amtlichen Lagepläne gemäß § 17 BauPrüfVO und stellen
den Antrag bei den zuständigen Stellen. Notwendige Abstimmungen mit den Bauämtern nehmen wir gerne für Sie vor.
KITZHÖFER BÜCHEL ÖbVI
GRENZEN UND GRUNDSTÜCKE
Grenzanzeigen für den Zaunbau, Pflasterarbeiten oder Garagenbau
Sind die Grenzzeichen (Abmarkungen) örtlich nicht erkennbar oder auffindbar, zeigen wir Ihnen den Grenzverlauf an und markieren die Grenzpunkte behelfsmäßig. Über die Grenzanzeige wird eine Skizze angefertigt und Ihnen ausgehändigt.
Amtliche Grenzanzeige
Im Unterschied zur Grenzanzeige wird die Skizze amtlich beglaubigt.
Grenzvermessung
Fehlen an Ihrem Grundstücke die Grenzzeichen (Abmarkungen), dann führen wir eine Grenzvermessung mit Abmarkung der Grenzpunkte durch. Die neu gesetzten Abmarkungen werden Ihnen im Grenztermin angezeigt und erläutert. Die Vermessungsschriften (u .a. Fortführungsriss + Grenzniederschrift) werden dem Katasteramt eingereicht.
Teilungsvermessung
Soll eine Teilfläche aus einem Grundstück verkauft oder
erworben werden, ist eine Teilungsvermessung erforderlich,
bei der die neuen Grenzen in der Örtlichkeit vermessen und
abgemarkt werden. Zur Anerkennung der neuen Grenzen ist die
Aufnahme einer Grenzniederschrift erforderlich. Die Vermessungsschriften
(u. a. Fortführungsriss, Grenzniederschrift und Berechnungen)
werden dem Katasteramt eingereicht. Das Katasteramt übernimmt die Vermessungsschriften nach Prüfung in den amtlichen Nachweis und erstellt den Veränderungsnachweis (Auflassungsschriften), die der Notar für die Abwicklung der Kaufverträge benötigt.
Umlegungsvermessung
Die für eine Umlegung nach dem BauGB notwendigen Vermessungen (Festlegung der Verfahrensgrenze, Anfertigung der Umlegungskarte und
die Vermessung der neuen Grundstücke) werden von mir durchgeführt.
ABSTECKUNGSARBEITEN
Grobabsteckung
Damit der Ausschachter den Keller an der richtigen Stelle ausschachtet, stecken wir den Keller oder die Teilunterkellerung des Hauses ab und markieren die Eckpunkte des Hauses mit Holzpflöcken. Zusätzlich wird eine Höhe angegeben. Über die Grobabsteckung wird ein Absteckungsfeldbuch angefertigt und den Beteiligten zugeschickt.
Feinabsteckung eines Gebäudes oder Achsabsteckungen
Nach der Ausschachtung des Kellers stecken wir das Haus in der Baugrube ab und ziehen die Fluchten des Hauses auf Schnurgerüste, die von der Bauunternehmung erstellt werden. Über die Feinabsteckung wird ein Absteckungsfeldbuch angefertigt und den Beteiligten zugeschickt.
Eine Achsabsteckung erfolgt bei größeren Gebäuden, wenn nicht nur die Außenmaße für die Errichtung des Gebäudes ausreichen.
Daneben führen wir Absteckungsarbeiten an Brücken, an Erschließungsanlagen, Kanälen aber auch für Bauteile oder
Einrichtungen innerhalb von Gebäuden, wie Aufzugsschächte
oder z. B. für OP-Bereiche durch.
ÜBERPRÜFEN DER BAUAUSFÜHRUNG + BESCHEINIGUNGEN
Bescheinigung nach § 81 Absatz 2 BauO NRW (Sockelbescheinigung)
Fordert das Bauamt den Nachweis der Einhaltung der Grundrissfläche und Höhenlage gemäß § 81 Absatz 2 BauO NRW, messen wir das Gebäude nach Lage und Höhe auf und überprüfen, ob das Gebäude nach Lage und Höhe mit der Baugenehmigung (Lageplan zum Bauantrag) übereinstimmt. Werden Lage und Höhe aus der Baugenehmigung eingehalten, wird die Einhaltung der Grundrissfläche und Höhenlage bescheinigt. Die Bescheinigung kann nicht aus den Absteckungsunterlagen abgeleitet werden. Eine zusätzliche Aufmessung ist für die Bescheinigung erforderlich.
Grenzbescheinigung
Verlangt das Finanzierungsinstitut eine Grenzbescheinigung, dann
stellen wir diese Bescheinigung nach Durchführung der katastermäßigen Gebäudeeinmessung aus. Die Grenzbescheinigung attestiert, dass das Gebäude ohne Überschreitungen der Grundstücksgrenzen errichtet
worden ist.
Bescheinigung Einhaltung der Straßengrenzen (Erschließungsmaßnahmen)
Diese Bescheinigung ist ausschließlich bei Erschließungsmaßnahmen durch den Erschließungsträger beizubringen.
KATASTERMÄßIGE GEBÄUDEEINMESSUNG
Wurde ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert, führen wir die katastermäßige Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Abs. 2 VermKatG für Sie durch. Vom Katasteramt erhalten Sie nach erfolgter Übernahme in den amtlichen Katasternachweis eine Flurkarte mit dem geänderten Gebäudebestand.
SONSTIGE TÄTIGKEITEN
• Durchführung von Präzisionsnivellements z. B.
für die Landesvermessung
• Durchführung von GNSS-Messungen für die Landesvermessung
• Grenzvermessungen zur Bestimmung der Verfahrensgrenzen für Flurbereinigungsverfahren
• Straßenschlussvermessungen
• Kontrollvermessungen für Gebäude (Überprüfung von Setzungen)
• Kontrollvermessungen für Schornsteine
• Kontrollvermessung für Hubbühnen
• Kontrollvermessungen für Bauausführung
(z. B. Überprüfung von Stützen)
• Kanalvermessung mit Kanalprisma (keine Kamerabefahrung)
• Anfertigung von Planungsgrundlagen
für Bebauungspläne
• Zeichnen der Rechtspläne (Bebauungspläne)
• Beratung rund um das Bau- und Planunsgrecht
• Erstellung von 3-dimesionalen Geländemodellen
und Volumenberechnungen
• Erstellung von Längs- und Querprofilen
• U.u.u…….